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Forschung an der UZH unterliegt dem geregelten Zugang zu genetischen Ressourcen und der ausgewogenen Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile. Diese Auflagen sind im Nagoya-Protokoll des Bundesamts für Umwelt definiert.
Das Nagoya-Protokoll definiert den internationalen rechtlichen Rahmen für den Zugang und die Nutzung genetischer Ressourcen sowie des damit verbundenen traditionellen Wissens. Das Protokoll schreibt weiter vor, dass die Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ausgewogen und gerecht mit den bereitstellenden Ländern geteilt werden müssen.
Als genetische Ressourcen gelten nicht nur DNA oder RNA, sondern auch Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen oder Teile davon, die Träger von Erbeinheiten sind. Die Nutzung dieser genetischen Ressourcen ist als Forschungs- und Entwicklungstätigkeit an deren genetischen oder biochemischen Zusammensetzung definiert.
Das Nagoya-Protokoll sieht eine Reihe von Compliance-Massnahmen vor. Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss mit vorheriger Zustimmung erfolgen (prior informed consent – PIC) und der Vorteilsausgleich muss vorzeitig einvernehmlich festgelegt werden (mutually agreed terms – MAT).
Das Protokoll und die damit verbundenen Gesetzesänderungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bilden die Grundlage für die rechtmässige Nutzung der genetischen Ressorucen. Die Nagoya-Verordnung (NagV) des Bundesrates dient der Konkretisierung der Bestimmungen über genetische Ressourcen im Natur- und Heimatschutzgesetz sowie der weiteren Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz.