Nagoya-Protokoll

Inhalt

Das Nagoya-Protokoll ist seit 2014 in Kraft. Es definiert den internationalen rechtlichen Rahmen für den Zugang und die Nutzung genetischer Ressourcen sowie des damit verbundenen traditionellen Wissens. Das Protokoll schreibt weiter vor, dass die Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ausgewogen und gerecht mit den bereitstellenden Ländern geteilt werden müssen.

Als genetische Ressourcen gelten nicht nur DNA oder RNA, sondern auch Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen oder Teile davon, die Träger von Erbeinheiten sind. Die Nutzung dieser genetischen Ressourcen ist als Forschungs- und Entwicklungstätigkeit an deren genetischen oder biochemischen Zusammensetzung definiert.

Das Nagoya-Protokoll sieht eine Reihe von Compliance-Massnahmen vor. Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss mit vorheriger Zustimmung erfolgen (prior informed consent – PIC) und der Vorteilsausgleich muss vorzeitig einvernehmlich festgelegt werden (mutually agreed terms – MAT).

Umsetzung

Das Protokoll und die damit verbundenen Gesetzesänderungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bilden die Grundlage für die rechtmässige Nutzung der genetischen Ressorucen. Sie sind am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. 

Die Nagoya-Verordnung (NagV) des Bundesrates dient der Konkretisierung der Bestimmungen über genetische Ressourcen im Natur- und Heimatschutzgesetz sowie der weiteren Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz. Sie ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten.

Kontaktstellen

Der Rechtsdienst steht den Angehörigen der UZH für rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls zur Verfügung (PIC, MAT):

Rechtsdienst der Univeristät Zürich
Künstlergasse 15
8001 Zürich
Tel. +41 44 634 22 86
Email
 

Die Nationale Kontaktstelle Schweiz steht für weitere Auskünfte und Fragen zum Nagoya-Protokoll zur Verfügung:

Bundesamt für Umwelt BAFU
Sektion Biotechnologie
3003 Bern
Dr. Franziska Bosshard, Wissenschafltiche Mitarbeiterin
Tel. +41 58 463 92 68
Email