Restitutionsanfragen an die Sammlungen der Universität Zürich
Die Universität Zürich hat eine Koordinationsstelle für Restitutionsforderungen eingerichtet. Diese ermöglicht es Personen und Institutionen Kontakt aufzunehmen, die Ansprüche auf Rückgabe von Objekten und sterblichen Überresten aus den Sammlungen der Universität geltend machen möchten.
Die Koordinationsstelle für Restitutionsforderungen nimmt Anträge entgegen, prüft diese im Rahmen eines definierten Verfahrens und leitet sie an die zuständigen universitären Stellen zur weiteren Bearbeitung weiter.
Die Universität verpflichtet sich, eingehende Forderungen mit der gebotenen Sorgfalt, Transparenz und nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu behandeln.
Reglement über den Umgang mit Restitutionsforderungen bei Objekten, sterblichen Überresten und Sammlungen aus sensiblen Kontexten (Reglement Restitutionsforderungen)
Stand: 09.09.2025
Das Reglement über den Umgang mit Restitutionsforderungen regelt die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Anfragen und Rückgabeforderungen zu Objekten, sterblichen Überresten und Sammlungen aus sensiblen Kontexten. Es legt fest, wie Anträge zu behandeln sind, welche Rolle die Museen und Sammlungen der Universität einnehmen, und in welchen Fällen ein Beirat einzubeziehen ist. Entschieungsinstanz ist die Universitätsleitung oder der Universitätsrat.
Das Reglement bildet die rechtliche Grundlage für die Bearbeitung von Restitutionsforderungen an der Universität Zürich. Es gewährleistet, dass Anfragen nach einheitlichen, transparenten und wissenschaftlich fundierten Kriterien geprüft werden.
Beirat für Restitutionsforderungen
Der Beirat für Restitutionsforderungen trifft sich zweimal im Jahr und nach Bedarf auch ausserordentlich. Es sind folgende Personen in den Beirat für Restitutionsforderungen berufen worden:
- Prof. Dr. Alice Hertzog-Fraser, Direktorin des Völkerkundemuseums und Assistenzprofessur mit Tenure Track für Ethnologie am ISEK, Universität Zürich (Vorsitzende des Beirats)
- Prof. Dr. Martin Dusinberre, Professor für Global History, Universität Zürich (stellvertretende Vorsitzender des Beirats)
- Dr. Georg Gerleigner, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Provenienzforscher im Bereich Archäologie am Zentralarchiv der Staatlichen Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz
- Prof. Dr. Felix Uhlmann, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre, Universität Zürich
- Prof. Dr. Corinna Reinhardt und Prof. Dr. Michael Krützen, Vorsitzende der Konferenz der Institute mit Museen und Sammlungen, Universität Zürich
- Dr. Holger Stoecker, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Mittlere und Neuere Geschichte, Universität Göttingen
- Prof. Dr. Larissa Forster, Direktorin des Weltkulturen Museums Frankfurt, Honorarprofessorin am Institut für Europäische Ethnologie der Humboldt-Universität zu Berlin
Kontakt
Die Geschäftsstelle Museen und Sammlungen fungiert als Koordinationsstelle für Restitutionsforderungen. Sie nimmt entsprechende Meldungen entgegen, führt erste Vorabklärungen durch und steht universitätsweit beratend, unterstützend und vermittelnd zur Verfügung.
Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten bitten wir Sie, auf das Zusenden vertraulicher Unterlagen zu verzichten. Stellen Sie Ihre Restitutionsanfrage bitte direkt an die folgende E-Mail-Adresse:restitution_office@uzh.ch
Entscheidungsinstanz
Über Restitutionsforderungen an die Universität Zürich entscheidet die Universitätsleitung oder der Universitätsrat.
Vorangehende Prüfungen und Abklärungen erfolgen durch die zuständigen Museen und Sammlungen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle Museen und Sammlungen sowie dem Beirat für Restitutionsforderungen.
Die Universitätsleitung bzw. der Universitätsrat stützt ihre/seine Entscheidungen auf:
- die rechtlichen Grundlagen (nationales Recht, internationale Übereinkommen),
- die universitären Leitlinien für Objekte, sterbliche Überreste und Sammlungen aus sensiblen Kontexten,
- sowie die Empfehlungen des Beirats.
In Fällen von erheblicher finanzieller Tragweite sind zusätzlich die Bestimmungen des Finanzrechts zu beachten. In besonderen Konstellationen oder Uneinigkeit der Parteien kann die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe einbezogen werden.